Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und revolutioniert die öffentliche Beschaffung in Deutschland? Bringt dieses Gesetz wirklich tiefgreifende Veränderungen mit sich?
Wertgrenzen: Massive Erhöhung für mehr Unbürokratie
Die einschneidendste Änderung betrifft die Direktvergabegrenze des Bundes, die von 15.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben wird. Bundesoberbehörden können Aufträge bis zu dieser Summe nun ohne formelles Ausschreibungsverfahren vergeben. Das entbindet allerdings nicht die Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Transparenz, die dokumentiert werden muss. Marktrecherche also immer noch ein Muss. Automatisierte Auftragserteilung ausgeschlossen. Ist das eine echte Verschlankung oder lediglich Verlagerung in andere Bereiche?
Innovationen und KMU: Gezielte Zugangsförderung
Das Gesetz schafft neue Wege für innovative Unternehmen und Startups. Öffentliche Auftraggeber müssen künftig die besonderen Umstände von jungen Unternehmen angemessen berücksichtigen. Startups können mit vereinfachten Nachweisen statt formaler Zertifikate auftreten. War das nicht immer schon möglich?
Zusätzlich können Nebenangebote gezielt zur Innovation nutzen, und funktionale Leistungsbeschreibungen ersetzen das bisherige Erfordernis „erschöpfender“ Detailanforderungen. Dies ist besonders wertvoll für Projekte, bei denen der genaue Lösungsweg noch offen sein darf. Das kommt nur zum Tragen, wenn Nebenangebote zugelassen werden. Die Schwierigkeit, die Angebote dann zu vergleichen bleibt. Nebenangebote konnten schon immer zugelassen werden – also neu?
Es wird hier also explizit auf die Möglichkeiten hingewiesen. Hoffentlich haben die Vergabestellen den Mut!
Digitalisierung: Durchgehend elektronische Verfahren
Das Gesetz setzt konsequent auf Digitalisierung ohne Papierkram. Das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung entfällt bei elektronischen Vergabesystemen. Nachprüfungsverfahren werden grundsätzlich schriftlich oder elektronisch geführt, und mündliche Verhandlungen können als Videokonferenz stattfinden – ohne dass alle physisch anwesend sein müssen.
Da wird eigentlich das beschrieben, was schon überwiegende Praxis ist.
Auftraggeber können künftig Verlinkungen in Bekanntmachungen nutzen statt lange Texte zu wiederholen. Dies reduziert Aufwand und macht Verfahren transparenter.

Eignung: Modernisierte Nachweisregeln
FormalerZertifikate werden zunehmend durch Eigenerklärungen der Unternehmen ersetzt. Das Gesetz verpflichtet Auftraggeber, Dokumentations- und Nachweispflichten zu reduzieren. In der Auftragsbekanntmachung muss allerdings künftig explizit angegeben werden, wann welche Unterlagen einzureichen sind.
Der Auftraggeber darf nach einer Vorprüfung nur noch aussichtsreiche Bieter auffordern, umfangreiche Unterlagen einzureichen.
Aufschiebende Wirkung: Die kontroverseste Änderung
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Vergabekammer-Entscheidungen entfällt generell. Das Zuschlagsverbot endet bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung, nicht erst nach rechtskräftiger Entscheidung. Der Auftraggeber kann den Zuschlag erteilen und den Vertrag schließen, selbst wenn eine Beschwerde läuft.
Diese Regelung wurde zu Recht kritisiert, da sie den Bieterrechtsschutz aushöhlt: Selbst wenn der Bieter recht bekommt, erhält er nicht die Leistung zurück, sondern nur Schadensersatz. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat die Verfassungsfrage an das Bundesverfassungsgericht vorgelegt.